über IT-Beratung und Entwicklungsleistungen nach Aufwand
— schließen folgenden Dienstleistungsvertrag:
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich IT-Beratung, Softwareentwicklung, Automatisierung nach Aufwand.
(2) Es handelt sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB). Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet; der Auftragnehmer wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns tätig. Soll ein konkretes Werk mit Abnahme geschuldet sein, ist hierfür ein Werkvertrag zu schließen.
Der Auftragnehmer ist in der Wahl von Zeit, Ort und Mitteln frei und nicht weisungsgebunden im Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Die Leistung wird remote oder nach Absprache erbracht. Der Auftragnehmer darf geeignete Dritte hinzuziehen.
(1) Die Vergütung beträgt 75,00 € je Stunde (alternativ Tagessatz 600,00 €).
(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis eines Tätigkeitsnachweises. Zahlungsziel 14 Tage. Reisezeiten und Auslagen werden nach Absprache erstattet.
(3) Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmerregelung).
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig Informationen, Zugänge und Ansprechpartner bereit und trifft erforderliche Entscheidungen zeitnah. Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(1) Der Vertrag beginnt am TT.MM.2026 und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Der Auftraggeber verantwortet eigene Datensicherungen.
Beide Parteien wahren über vertrauliche Informationen Stillschweigen. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).
Änderungen bedürfen der Textform. Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist — soweit zulässig — Bremen. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (salvatorische Klausel).
Ort, Datum
Ort, Datum
⚖️ Muster ohne Gewähr — keine Rechtsberatung. Hinweis: Bei langfristiger Tätigkeit für nur einen Auftraggeber auf Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit achten. Vor Verwendung anwaltlich prüfen lassen.