über die Erstellung individueller Software
— nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien" — schließen folgenden Werkvertrag:
(1) Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber individuelle Software gemäß der als Anlage 1 (Leistungsbeschreibung / Pflichtenheft) beigefügten Spezifikation. Gegenstand ist: Kurzbezeichnung des Projekts/Vorhabens.
(2) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist die Anlage 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(1) Der Auftragnehmer erbringt Konzeption, Entwicklung, Test und Inbetriebnahme der Software nach dem anerkannten Stand der Technik.
(2) Änderungs- und Erweiterungswünsche bedürfen der Textform. Führen sie zu Mehraufwand, werden Vergütung und Termine einvernehmlich angepasst (Change Request).
(1) Beginn der Arbeiten: TT.MM.2026. Geplante Fertigstellung/Lieferung zur Abnahme: TT.MM.2026.
(2) Vereinbarte Meilensteine: z. B. M1 Konzept, M2 MVP, M3 Abnahme. Termine setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers nach § 4 voraus.
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Testdaten bereit, benennt eine/n entscheidungsbefugte/n Ansprechpartner/in und wirkt bei Tests und Abnahme mit. Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich die Termine entsprechend.
(1) Die Vergütung erfolgt als Festpreis in Höhe von 0.000,00 € (alternativ: nach Aufwand zu 75,00 €/Std.).
(2) Zahlungsplan: 30 % bei Auftrag, 30 % bei Meilenstein M2, 40 % nach Abnahme. Zahlungsziel 14 Tage ohne Abzug.
(3) Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmerregelung). Reisekosten und Auslagen werden nach Absprache gesondert erstattet.
(1) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer die Software zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft sie innerhalb von 14 Tagen anhand der Anlage 1.
(2) Die Abnahme erfolgt schriftlich (Abnahmeprotokoll). Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
(3) Nimmt der Auftraggeber die mangelfreie Software nicht innerhalb der Frist ab oder nutzt er sie produktiv, gilt sie als abgenommen.
(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an der individuell erstellten Software nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Wunsch wird der dokumentierte Quellcode übergeben (ja / nein).
(3) An vorbestehenden Bausteinen, Bibliotheken, Werkzeugen und allgemeinem Know-how des Auftragnehmers behält dieser sämtliche Rechte; er räumt insoweit ein einfaches Nutzungsrecht zum Vertragszweck ein.
Die Software kann quelloffene Komponenten und Dienste Dritter (z. B. Bibliotheken, Hosting bei Netlify, Datenbank bei Supabase) enthalten. Für diese gelten die jeweiligen Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen, auf die der Auftragnehmer hinweist. Laufende Entgelte Dritter (Hosting, Domains, Lizenzen) trägt der Auftraggeber.
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software bei Abnahme der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme.
(2) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom mangelhaften Teil zurücktreten.
(3) Keine Gewährleistung besteht für Fehler durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers oder Fremdeinwirkung.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens auf die Auftragssumme.
(3) Der Auftraggeber sorgt für regelmäßige Datensicherungen. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer Sicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite zeitlich unbegrenzt vertraulich und nutzen sie nur zum Vertragszweck. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nach Freigabe als Referenz nennen (ja / nein).
Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (AVV), der als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.
(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Erfüllung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag vorzeitig (§ 648 BGB), steht dem Auftragnehmer die Vergütung für erbrachte Leistungen zu.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist — soweit zulässig — Bremen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt das gesetzlich Zulässige, das dem Gewollten am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
Ort, Datum
Ort, Datum
⚖️ Muster ohne Gewähr — keine Rechtsberatung. Diese Vorlage dient als Ausgangspunkt. Vor dem ersten Einsatz sollte sie einmalig von einem Anwalt (Fachanwalt für IT-Recht) an Ihre konkrete Situation angepasst werden. Anlagen: 1) Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft, 2) AVV (falls einschlägig).